Beurlaubung

Die Klassenleitung darf ein Kind auf Antrag der Eltern bis zu drei Tagen beurlauben.

 

Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der Schulleiter/ die Schulleiterin gestatten.

 

Die Vorlage einer schriftlichen Begründung sowie von Nachweisen kann diesbezüglich verlangt werden.

 

(vgl. Grundschulordnung Rheinland-Pfalz, § 23)

 

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