Beurlaubung
Die Klassenleitung darf ein Kind auf Antrag der Eltern bis zu drei Tagen beurlauben.
Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der Schulleiter/ die Schulleiterin gestatten.
Die Vorlage einer schriftlichen Begründung sowie von Nachweisen kann diesbezüglich verlangt werden.
(vgl. Grundschulordnung Rheinland-Pfalz, § 23)